Der Zweck einer Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber sind allgemein dazu verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern in Bezug auf alle mit der Arbeit verbundenen Aspekte zu gewährleisten. Durch die Gefährdungsbeurteilung sind Arbeitgeber in der Lage, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu ergreifen.

Zu diesen Maßnahmen zählen:

  • Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz;

  • Bereitstellung von Informationen für Arbeitnehmer;

  • Bereitstellung von Schulungen für Arbeitnehmer;

  • Einführung der Organisation und Methoden zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen.

Während der Zweck einer Gefährdungsbeurteilung auch die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz beinhaltet und dies auch stets das Ziel sein sollte, kann dieses Ziel nicht immer in der Praxis umgesetzt werden. Wo Gefahren nicht beseitigt werden können, sollten sie zumindest vermindert und die verbleibende Gefahr kontrolliert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die verbleibenden Gefahren als Teil des Überprüfungsprogramms neu bewertet und die Möglichkeit zur Beseitigung derselben kann dann, vielleicht sogar anhand neuer Erkenntnisse, erneut in Betracht gezogen werden.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte so strukturiert und angewendet werden, dass Arbeitgeber:

  • die Gefahren, die bei der Arbeit entstehen, identifizieren und die damit verbundenen Gefährdungen einschätzen und entscheiden können, welche Maßnahmen sie unter Berücksichtigung gesetzgebender Anforderungen ergreifen sollten, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Arbeitnehmer zu gewährleisten;

  • die bestehenden Gefährdungen einschätzen und die verwendeten Arbeitsmittel, chemischen Substanzen oder Präparate, die Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Organisation der Arbeit entsprechend auswählen bzw. vornehmen können;

  • überprüfen können, ob die bereits vorhandenen Maßnahmen ausreichend sind;

  • bestimmten Maßnahmen Vorrang geben können, wenn die Ergreifung weiterer Maßnahmen als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist;

  • für sich selbst, die zuständigen Behörden und die Arbeitnehmer und ihre Vertreter nachweisen können, dass alle für die Arbeit relevanten Faktoren berücksichtigt wurden und ein sachkundiges und rechtsgültiges Urteil über die Gefährdungen und erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit gefällt wurde;

  • sicherstellen können, dass die Schutzmaßnahmen sowie Arbeits- und Produktionsmethoden, die gemäß einer Gefährdungsbeurteilung als erforderlich erachtet und umgesetzt wurden, in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer eine Verbesserung darstellen.